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AGB

Allgemein Geschäftsbedingungen

BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

Die Personenschifffahrt Giess & Giess GmbH begrüßt Sie herzlich am Bodensee!

Im Interesse Ihrer eigenen Sicherheit und eines möglichst störungsfreien Betriebsablaufes fordern wir Sie zur Beachtung der nachstehenden Beförderungsbedingungen auf, die sowohl für den Linienverkehr als auch für Charterfahrten gelten.

Diese Beförderungsbedingungen und der öffentlich bekannt gemachte Beförderungstarif werden mit dem Betreten des Schiffes Bestandteil des Beförderungsvertrags. Das Hausrecht wird durch den Eigner, den Schiffsführer und andere Beauftragte des Schifffahrtsunternehmens wahrgenommen.

I. GELTUNGSBREICH

Diese Beförderungsbedingungen gelten für den gesamten Schiffsbetrieb der Personenschifffahrt Giess & Giess GmbH.

II. ANSPRUCH AUF BEFÖRDERUNG

  1. Es besteht kein Anspruch auf Beförderung durch das Schifffahrtsunternehmen; ausgenommen davon ist der Linienverkehr gemäß dem Fahrplan der Personenschifffahrt Giess & Giess GmbH

  2. Fahrten können wegen Hochwasser, Niedrigwasser, Sturm, Nebel, höherer Gewalt oder unvorhergesehenen Ereignissen ersatzlos ausfallen.

  3. Für Verspätungen, Fahrtausfälle und deren Folgen oder Folgekosten wird durch das Schifffahrtsunternehmen nicht gehaftet.

 

Änderungen von Fahrpreisen oder des Fahrplanes behält sich die Personenschifffahrt Giess & Giess GmbH vor.

III. AUSSCHLUSS VON DER BEFÖRDERUNG

  1. Personen, die den Kauf einer Fahrkarte verweigern

  2. Personen in angetrunkenem Zustand, die durch unangebrachtes Benehmen gegenüber anderen Fahrgästen oder dem Schiffspersonal auffallen.

  3. Kinder unter 6 Jahren ohne Begleitperson im Alter von zumindest 14 Jahren

  4. Personen, die diese Beförderungsbedingungen nicht beachten und/oder Anweisungen der Schiffsführer und anderer Beauftragter des Schifffahrtsunternehmens zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord nicht Folge leisten.

 

Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen, oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der Fahrgast nach Aufforderung des Schiffsführers bei der nächsten Anlegestelle das Schiff zu verlassen. Wird dies durch den Fahrgast verweigert, so wird die Wasserschutzpolizei verständigt und das Eintreffen der Sicherheitskräfte abgewartet.

IV. VERHALTEN DER FAHRGÄSTE

Fahrgäste haben die Anweisungen der Schiffsführer oder anderer Beauftragter des Schifffahrtsunternehmens, die diese im Interesse der Sicherheit von Personen und der Schifffahrt sowie der Ordnung an Bord und auf Landungsplätzen erteilen, zu befolgen. Personen, durch die eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der anderen Fahrgäste zu befürchten ist, werden von der Beförderung ausgeschlossen und von den Landungsplätzen verwiesen.

 

Den Fahrgästen ist untersagt:

 

  1. die Ausgangstüren eigenmächtig zu öffnen

  2. Gegenstände in den See zu werfen

  3. das Schiff zu verunreinigen; dies gilt auch für das Wegwerfen von Zigaretten und Asche

  4. auf den Bänken zu stehen sowie auf den Tischen oder der Schiffsreling zu sitzen, bzw. zu stehen oder diese zu besteigen

  5. auf das Dach zu steigen

  6. nicht-öffentliche Bereiche zu betreten

  7. auf den Schiffen ungebührlich zu lärmen, ohne Zustimmung des Schiffführers zu musizieren, sowie CD/MP3-Player o.ä. zu betreiben

  8. mitgebrachte alkoholische Getränke zu konsumieren.

 

Gemäß BodenseeSchifffahrtsOrdnung dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken, Stege, Zugänge und Treppen benutzt werden. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder ein anderer Beauftragter des Schifffahrtsunternehmens die Erlaubnis hierzu erteilt hat.

 

Der Reiseleiter einer Reisegesellschaft bzw. die Aufsichtsperson einer Kinder- oder Jugendgruppe ist für seine/ihre Fahrtteilnehmer verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass die Gruppe die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen einhält.

 

Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen stehen, sich zu weit über die Schiffsreling beugen, auf diese klettern oder sich unbeaufsichtigt auf dem Schiff bewegen.

 

Das Verteilen von Werbematerial ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Schiffsunternehmens gestattet. Es ist nicht zulässig, ohne entsprechende Genehmigung Waren auf den Schiffen anzubieten oder zu verkaufen.

V. ZUWEISUNG VON SITZPLÄTZEN

Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

VI. FAHRKARTEN

Für die Beförderung sind die festgesetzten und veröffentlichten Beförderungsentgelte zu entrichten. Die ordnungsgemäße Bezahlung des Fahrpreises liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Fahrgastes. Unkenntnis, Irrtum, Versehen oder Vergesslichkeit gehen zu seinen Lasten.

 

Die Fahrkarten sind beim Schiffskassierer der Personenschifffahrt Giess & Giess GmbH direkt auf bzw. vor dem Schiff zu kaufen.

 

Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 20,- € zu wechseln und Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 10 Cent, sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

 

Beanstandungen bzgl. des Wechselgelds sind sofort bei Annahme des Geldes vorzubringen. Spätere Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.

Beanstandungen der Fahrkarte sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

Verweigert ein Fahrgast die Zahlung, ist er verpflichtet, seine Identität nachzuweisen. Außerdem hat er mit einer Anzeige wegen Hinterziehung des Entgelts („Schwarzfahrer“) zu rechnen.

Mit dem Erwerb einer Fahrkarte ist kein Anspruch auf einen Sitzplatz verbunden.

Die Fahrkarten sind in ordnungsgemäßem Zustand bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollpersonal vorzuzeigen.

VII. VERLUST VON FAHRKARTEN

Bei Verlust von Fahrkarten wird kein Ersatz geleistet.

VIII. BEFÖRDERUNG VON GEGENSTÄNDEN, FÄHRRÄDERN UND TIEREN 

Gegenstände, die ein Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf dem Schoß halten kann, gelten als Handgepäck.

Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet wird. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

Von der Beförderung grundsätzlich ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und Gegenstände, insbesondere

 

  1. explosionsfähige, leicht entzündliche, übelriechende oder ätzende Stoffe,

  2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,

  3. Gegenstände, die über die Schiffsrehling hinausragen.

 

Darüber hinaus kann jeder Fahrgast -bei entsprechend vorhandenem Platz- Fahrräder gegen Entrichtung des entsprechenden Entgeltes befördern lassen. Für Verluste oder Beschädigungen übernimmt das Schifffahrtsunternehmen keine Haftung.

Hunde dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden. Sie sind grundsätzlich an kurzer Leine zu führen und werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert.

Hunde, die andere Fahrgäste gefährden könnten und Hunde, bei denen es gesetzlich vorgeschrieben ist, müssen einen Maulkorb tragen. Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

IX. FUNDSACHEN

Gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Schiffspersonal zu übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Finderlohn dem Schifffahrtsunternehmen gegenüber. Wenn über die Empfangsberechtigung kein Zweifel besteht, können gefundene Gegenstände dem Besitzer auch sofort übergeben werden.

X. HAFTUNG

Jegliche Schäden an Personen oder Sachen sind dem Schiffsführer sofort zu melden.

Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen.

Fahrgäste, die das Schiff oder Ausrüstungsgegenstände verunreinigen oder schuldhaft beschädigen, sind zu Schadenersatz verpflichtet. Das Schifffahrtsunternehmen ist berechtigt, Reinigungs- oder Instandsetzungskosten sofort zu kassieren.

XI. AUSSCHLUSS VON ERSATZANSPRÜCHEN

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

XII. SONSTIGES

Sonstige Vereinbarungen bedürfen ausschließlich der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird davon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Es gelten ausschließlich die Beförderungsbedingungen der Personenschifffahrt Giess & Giess GmbH.

XIII. GERICHTSSTAND

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Ansprüche ist das zuständige Gericht am Sitz der Personenschifffahrt Giess & Giess GmbH.

Konstanz-Wallhausen im Juli 2015

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